Impulsprogramm Mini-KWK-Anlagen

Wer Strom und Wärme gleichzeitig erzeugt, spart Brennstoff und entlastet die Umwelt. Anla-gen mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme und nutzen damit bis zu 90 Prozent der eingesetzten Energie. Dank der stark verbesserten Primärener-gieausnutzung erzeugen sie etwa 34 % weniger CO2 (Kohlendioxid) als bei konventioneller getrennter Bereitstellung von Wärme und Strom. Mini-KWK-Anlagen können überall dort ein-gesetzt werden, wo viele Stunden im Jahr Wärme gebraucht wird. Dies sind besonders Wohngebäude (Warmwasserbereitung), Gewerbebetriebe, Schulen, Hotels, Altenheime, Sportstätten usw.. Die Kraft-Wärme-Kopplung ist eine der wirksamsten Maßnahmen zur Senkung der CO2-Emissionen. Deshalb fördert die BMU-Klimaschutzinitiative den stärkeren Einsatz von Mini-KWK-Anlagen durch Zuschüsse zu Investitionen in Neuanlagen mit einer Leistung bis maximal 50 kWel. Einen Bonus erhalten KWK-Anlagen mit besonders geringen Schadstoffemissionen.

Anforderungen:

  1. Leistungsbereich bis 50 kWel
  2. Übertreffen der EU-Richtlinie für KWK-Kleinstanlagen:
    1. mindestens 10% Primärenergieeinsparung
    2. mindestens 80% Jahresnutzungsgrad
  3. Vollwartungsvertrag vom Hersteller
  4. integrierter Stromzähler.
  5. Einhaltung der jeweils gültigen TA-Luft.
  6. Kein Einsatz in Gebieten mit Fernwärmeversorgung überwiegend aus KWK-Anlagen

Antragstellung:

Anträge bearbeitet ab dem 1. September 2008 das BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Aus-fuhrkontrolle. Zuschüsse werden nur gezahlt, wenn mit den Maßnahmen noch nicht begon-nen wurde.

Fördersätze:

Der Förderbetrag besteht aus einem Leistungs-Anteil und einem Faktor für Vollbenutzungs-stunden (Vbh-Faktor).

Förderung = Vbh-Faktor * Leistungs-Anteil

Die erwarteten Vollbenutzungsstunden pro Jahr stehen für die zu erwartende CO2-Vermeidung der geförderten Anlage. Der Leistungs-Anteil ergibt sich aus der Summe von Basis- und Bonusförderung.

Basisförderung:

Die Basis-Förderung erhalten alle neuen Mini-KWK-Anlagen, die die oben genannten Anfor-derungen einhalten. Weil kleinere Anlagen pro kWel vergleichsweise teuer sind, sind die För-dersätze dort am höchsten - mit steigender Anlagengröße sinkt der Förderbetrag pro kWel entsprechend.

Die Basisfördersätze je kWel betragen:

Leistung Euro je kWel, addiert je Leistungsstufe
von [kW] bis [kW]  
0 4 € 1.550,--
4 6 € 775,--
6 12 € 250,--
12 25 € 125,--
25 50 € 50,--

Beispiel: Bei 4,7 kW beträgt der Zuschuss € 6.742,50 (4 * 1.550 + 0,7 * 775), bei einem Vbh-Faktor (s.u.) von eins.

Bonusförderung
Die Bonusförderung wird für Anlagen mit besonders geringen Schadstoffemissionen ge-währt, die jeweils den halben Wert der Vorgaben der gültigen TA-Luft für NOx und CO ein-halten.

Die Bonusfördersätze je kWel betragen:

Leistung Euro je kWel, addiert je Leistungsstufe
von [kW] bis [kW]  
0 12 100
12 50 50

Beispiel: Bei 4,7 kW beträgt der Bonus € 470,-- (4,7 * 100), bei einem Vbh-Faktor (s.u.) von eins.

Faktor Vollbenutzungsstunden pro Jahr:

Der Vbh-Faktor besteht aus „Vollbenutzungsstunden laut Förderantrag“ geteilt durch den Zielwert von 5.000 Vollbenutzungsstunden. Der Vbh-Faktor belohnt Anlagen, die durch lange Laufzeiten zur Wärmeerzeugung (auch im Sommer) auch viel Strom erzeugen und entspre-chend hohe CO2-Emissionen im Kraftwerk vermeiden.

Bei unter 5.000 Vollbenutzungsstunden laut Förderantrag wird der Faktor wie folgt berech-net:

Vbh-Faktor = Vollbenutzungsstunden / 5.000

Ab 5.000 Vollbenutzungsstunden ist der Faktor gleich eins.

Monitoring:

Im Zusammenhang mit den Fördermaßnahmen werden im Auftrag des Fördergebers zur Evaluierung des Förderprogramms statistische Daten erhoben und anonym ausgewertet.

Quelle:

Mini-KWK, Herausgeber: Bundesumweltministerium, Referat Öffentlichkeitsarbeit 11055 Berlin

 

KWK-Zuschlag:

Das novellierte KWK-Gesetz (KWKG) führt die KWK-Förderung bestehender Anlagen ge-mäß dem KWK-Gesetz aus dem Jahre 2002 (KWKG 2002) bis zum Jahre 2010 fort und er-gänzt diese KWK-Förderung für neue KWK-Anlagen und Modernisierungen ab 2009 durch neue Bestimmungen sowie eine KWK-Anlagenkategorie über 2 MW.

Die KWK-Förderung bestehender und bis zum 31.12.2008 zugebauter Anlagen läuft wie im KWKG 2002 festgelegt weiter fort, wobei diese KWK- und BHKW-Anlagen nur für den in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom einen KWK-Zuschlag erhalten.

Die KWK-Förderung durch den KWK-Zuschlag gemäß KWK-Gesetz aus dem Jahre 2002 (KWKG 2002) stellt sich folgendermaßen dar:

  2008 2009 2010 2011...
Alte Bestandsanlagen
(Inbetriebnahme bis zum 31.12.1989)
       
Neue Bestandsanlagen
(Inbetriebnahme zwischen 01.01.1990 und 31.03.2002)
0,82
Cent / kWh
0,56
Cent / kWh
   
Modernisierte Anlagen
(Alte Bestandsanlagen, modernisiert und zwischen 01.04.2002 und 31.12.2005 wieder in Dauerbetrieb genommen)
1,64
Cent / kWh
1,59
Cent / kWh
1,59
Cent / kWh
 
Neue kleine KWK-Anlagen bis 50 kWel
(Inbetriebnahme zwischen 01.04.2002 und 31.12.2005)
5,11 Cent/kWh für einen Zeitraum von
10 Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage
Neue Brennstoffzellen
(Inbetriebnahme zwischen 01.04.2002 und 31.12.2008)
5,11 Cent/kWh für einen Zeitraum von
10 Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage

 

Durch eine Veränderung des Textes von §7 Abs. 6 des KWKG 2009 scheint auch bei Anla-gen bis 50 kW, die zwischen dem 01.04.2002 und dem 31.12.2008 installiert wurden bzw. werden, der KWK-Zuschlag ab 2009 für den intern genutzten Strom gewährt zu werden.

Hierzu wird noch eine Klärung erfolgen.

Für alle KWK-Anlagen, die ab 01.01.2009 in Betrieb gehen, wird auch für den im Versor-gungsobjekt genutzten KWK-Strom eine KWK-Zuschlagszahlung gewährt.

Die KWK-Förderung durch den KWK-Zuschlag gemäß dem novellierten KWK-Gesetz (KWKG 2009) stellt sich folgendermaßen dar:

  KWK-Zuschlag Maximal geförderte Betriebsjahre Maximal geförderte Vollbenutzungsstundenanzahl
Brennstoffzelle
(Inbetriebnahme ab dem 01.01.2009 bis 31.12.2016)
5,11
Cent / kWh
10 Jahre  
KWK-Anlagen bis 50 kW
(Inbetriebnahme ab dem 01.01.2009 bis 31.12.2016)
5,11
Cent / kWh
10 Jahre  
KWK-Anlagen 50 kW – 2 MW
(Inbetriebnahme ab dem 01.01.2009 bis 31.12.2016)
2,1
Cent / kWh
6 Jahre 30.000
KWK-Anlagen größer 2 MW
(Inbetriebnahme ab dem 01.01.2009 bis 31.12.2016)
1,5
Cent / kWh
6 Jahre 30.000
Modernisierte KWK-Anlagen
(Inbetriebnahme ab dem 01.01.2009 bis 31.12.2016)
gemäß den entsprechenden Bestimmungen für Neuanlagen
KWK-Anlagen, die wärmeseitig direkt mit einem Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes verbunden sind und diese überwiegend mit Prozesswärme versorgen, erhalten die Vergütung maximal 4 Betriebsjahre und bis zu 30.000 Vollbenutzungsstunden.

 

Zur Glättung der Förderstufen erhalten KWK-Anlagen über 50 kW für die ersten 50 kW antei-lig den höheren Vergütungssatz dieser Kategorie (5,11 Ct/kWh).Außerdem erhalten KWK-Anlagen über 2 MW für die kleineren Leistungsstufen - also bis 50 kW (5,11 Cent) und von 50 kW bis 2 MW (2,1 Cent) - anteilig die höheren Vergütungssätze dieser Kategorien.

Quelle: www.kwkg-novelle.de