Impulsprogramm Mini-KWK-Anlagen
Wer Strom und Wärme gleichzeitig erzeugt, spart Brennstoff und entlastet die Umwelt. Anla-gen mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme und nutzen damit bis zu 90 Prozent der eingesetzten Energie. Dank der stark verbesserten Primärener-gieausnutzung erzeugen sie etwa 34 % weniger CO2 (Kohlendioxid) als bei konventioneller getrennter Bereitstellung von Wärme und Strom. Mini-KWK-Anlagen können überall dort ein-gesetzt werden, wo viele Stunden im Jahr Wärme gebraucht wird. Dies sind besonders Wohngebäude (Warmwasserbereitung), Gewerbebetriebe, Schulen, Hotels, Altenheime, Sportstätten usw.. Die Kraft-Wärme-Kopplung ist eine der wirksamsten Maßnahmen zur Senkung der CO2-Emissionen. Deshalb fördert die BMU-Klimaschutzinitiative den stärkeren Einsatz von Mini-KWK-Anlagen durch Zuschüsse zu Investitionen in Neuanlagen mit einer Leistung bis maximal 50 kWel. Einen Bonus erhalten KWK-Anlagen mit besonders geringen Schadstoffemissionen.
Anforderungen:
- Leistungsbereich bis 50 kWel
- Übertreffen der EU-Richtlinie für KWK-Kleinstanlagen:
- mindestens 10% Primärenergieeinsparung
- mindestens 80% Jahresnutzungsgrad
- mindestens 10% Primärenergieeinsparung
- Vollwartungsvertrag vom Hersteller
- integrierter Stromzähler.
- Einhaltung der jeweils gültigen TA-Luft.
- Kein Einsatz in Gebieten mit Fernwärmeversorgung überwiegend aus KWK-Anlagen
Antragstellung:
Anträge bearbeitet ab dem 1. September 2008 das BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Aus-fuhrkontrolle. Zuschüsse werden nur gezahlt, wenn mit den Maßnahmen noch nicht begon-nen wurde.
Fördersätze:
Der Förderbetrag besteht aus einem Leistungs-Anteil und einem Faktor für Vollbenutzungs-stunden (Vbh-Faktor).
Förderung = Vbh-Faktor * Leistungs-Anteil
Die erwarteten Vollbenutzungsstunden pro Jahr stehen für die zu erwartende CO2-Vermeidung der geförderten Anlage. Der Leistungs-Anteil ergibt sich aus der Summe von Basis- und Bonusförderung.
Basisförderung:
Die Basis-Förderung erhalten alle neuen Mini-KWK-Anlagen, die die oben genannten Anfor-derungen einhalten. Weil kleinere Anlagen pro kWel vergleichsweise teuer sind, sind die För-dersätze dort am höchsten - mit steigender Anlagengröße sinkt der Förderbetrag pro kWel entsprechend.
Die Basisfördersätze je kWel betragen:
| Leistung | Euro je kWel, addiert je Leistungsstufe | |
|---|---|---|
| von [kW] | bis [kW] | |
| 0 | 4 | € 1.550,-- |
| 4 | 6 | € 775,-- |
| 6 | 12 | € 250,-- |
| 12 | 25 | € 125,-- |
| 25 | 50 | € 50,-- |
Beispiel: Bei 4,7 kW beträgt der Zuschuss € 6.742,50 (4 * 1.550 + 0,7 * 775), bei einem Vbh-Faktor (s.u.) von eins.
Bonusförderung
Die Bonusförderung wird für Anlagen mit besonders geringen Schadstoffemissionen ge-währt, die jeweils den halben Wert der Vorgaben der gültigen TA-Luft für NOx und CO ein-halten.
Die Bonusfördersätze je kWel betragen:
| Leistung | Euro je kWel, addiert je Leistungsstufe | |
|---|---|---|
| von [kW] | bis [kW] | |
| 0 | 12 | 100 |
| 12 | 50 | 50 |
Beispiel: Bei 4,7 kW beträgt der Bonus € 470,-- (4,7 * 100), bei einem Vbh-Faktor (s.u.) von eins.
Faktor Vollbenutzungsstunden pro Jahr:
Der Vbh-Faktor besteht aus „Vollbenutzungsstunden laut Förderantrag“ geteilt durch den Zielwert von 5.000 Vollbenutzungsstunden. Der Vbh-Faktor belohnt Anlagen, die durch lange Laufzeiten zur Wärmeerzeugung (auch im Sommer) auch viel Strom erzeugen und entspre-chend hohe CO2-Emissionen im Kraftwerk vermeiden.
Bei unter 5.000 Vollbenutzungsstunden laut Förderantrag wird der Faktor wie folgt berech-net:
Vbh-Faktor = Vollbenutzungsstunden / 5.000
Ab 5.000 Vollbenutzungsstunden ist der Faktor gleich eins.
Monitoring:
Im Zusammenhang mit den Fördermaßnahmen werden im Auftrag des Fördergebers zur Evaluierung des Förderprogramms statistische Daten erhoben und anonym ausgewertet.
Quelle:
Mini-KWK, Herausgeber: Bundesumweltministerium, Referat Öffentlichkeitsarbeit 11055 Berlin
KWK-Zuschlag:
Das novellierte KWK-Gesetz (KWKG) führt die KWK-Förderung bestehender Anlagen ge-mäß dem KWK-Gesetz aus dem Jahre 2002 (KWKG 2002) bis zum Jahre 2010 fort und er-gänzt diese KWK-Förderung für neue KWK-Anlagen und Modernisierungen ab 2009 durch neue Bestimmungen sowie eine KWK-Anlagenkategorie über 2 MW.
Die KWK-Förderung bestehender und bis zum 31.12.2008 zugebauter Anlagen läuft wie im KWKG 2002 festgelegt weiter fort, wobei diese KWK- und BHKW-Anlagen nur für den in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom einen KWK-Zuschlag erhalten.
Die KWK-Förderung durch den KWK-Zuschlag gemäß KWK-Gesetz aus dem Jahre 2002 (KWKG 2002) stellt sich folgendermaßen dar:
| 2008 | 2009 | 2010 | 2011... | |
|---|---|---|---|---|
| Alte Bestandsanlagen (Inbetriebnahme bis zum 31.12.1989) |
||||
| Neue Bestandsanlagen (Inbetriebnahme zwischen 01.01.1990 und 31.03.2002) |
0,82 Cent / kWh |
0,56 Cent / kWh |
||
| Modernisierte Anlagen (Alte Bestandsanlagen, modernisiert und zwischen 01.04.2002 und 31.12.2005 wieder in Dauerbetrieb genommen) |
1,64 Cent / kWh |
1,59 Cent / kWh |
1,59 Cent / kWh |
|
| Neue kleine KWK-Anlagen bis 50 kWel (Inbetriebnahme zwischen 01.04.2002 und 31.12.2005) |
5,11 Cent/kWh für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage |
|||
| Neue Brennstoffzellen (Inbetriebnahme zwischen 01.04.2002 und 31.12.2008) |
5,11 Cent/kWh für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage |
|||
Durch eine Veränderung des Textes von §7 Abs. 6 des KWKG 2009 scheint auch bei Anla-gen bis 50 kW, die zwischen dem 01.04.2002 und dem 31.12.2008 installiert wurden bzw. werden, der KWK-Zuschlag ab 2009 für den intern genutzten Strom gewährt zu werden.
Hierzu wird noch eine Klärung erfolgen.
Für alle KWK-Anlagen, die ab 01.01.2009 in Betrieb gehen, wird auch für den im Versor-gungsobjekt genutzten KWK-Strom eine KWK-Zuschlagszahlung gewährt.
Die KWK-Förderung durch den KWK-Zuschlag gemäß dem novellierten KWK-Gesetz (KWKG 2009) stellt sich folgendermaßen dar:
| KWK-Zuschlag | Maximal geförderte Betriebsjahre | Maximal geförderte Vollbenutzungsstundenanzahl | |
|---|---|---|---|
| Brennstoffzelle (Inbetriebnahme ab dem 01.01.2009 bis 31.12.2016) |
5,11 Cent / kWh |
10 Jahre | |
| KWK-Anlagen bis 50 kW (Inbetriebnahme ab dem 01.01.2009 bis 31.12.2016) |
5,11 Cent / kWh |
10 Jahre | |
| KWK-Anlagen 50 kW – 2 MW (Inbetriebnahme ab dem 01.01.2009 bis 31.12.2016) |
2,1 Cent / kWh |
6 Jahre | 30.000 |
| KWK-Anlagen größer 2 MW (Inbetriebnahme ab dem 01.01.2009 bis 31.12.2016) |
1,5 Cent / kWh |
6 Jahre | 30.000 |
| Modernisierte KWK-Anlagen (Inbetriebnahme ab dem 01.01.2009 bis 31.12.2016) |
gemäß den entsprechenden Bestimmungen für Neuanlagen | ||
| KWK-Anlagen, die wärmeseitig direkt mit einem Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes verbunden sind und diese überwiegend mit Prozesswärme versorgen, erhalten die Vergütung maximal 4 Betriebsjahre und bis zu 30.000 Vollbenutzungsstunden. | |||
Zur Glättung der Förderstufen erhalten KWK-Anlagen über 50 kW für die ersten 50 kW antei-lig den höheren Vergütungssatz dieser Kategorie (5,11 Ct/kWh).Außerdem erhalten KWK-Anlagen über 2 MW für die kleineren Leistungsstufen - also bis 50 kW (5,11 Cent) und von 50 kW bis 2 MW (2,1 Cent) - anteilig die höheren Vergütungssätze dieser Kategorien.
Quelle: www.kwkg-novelle.de











