Erneuerbare Energien ab 2009 Vorschrift

Die Bundesregierung beabsichtigt im Rahmen des Integrierten Energie- und Klimaprogramms den Anteil Erneuerbarer Energien am Wärmebedarf in Deutschland bis 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen.

Ab 01.01.2009 tritt das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in Kraft. Durch dieses Gesetz werden Eigentümer neuer Gebäude dazu verpflichtet, einen Teil des Wärmebedarfs ihres Gebäudes durch Erneuerbare Energien zu decken.

Hierfür kommen unter anderem Geothermie (Wärmepumpen), thermische Solarenergie oder Biomasse in Frage.

Der Anteil beträgt bei Solaranlagen mindestens 15 % und bei Geothermie (Wärmepumpen) und fester Biomasse mindestens 50 % des Wärmebedarfs des Gebäudes. An die Anlagen sind verschiedene Bedingungen hinsichtlich Wirkungsgrad, Ausstattung, zu verwendenden Materials (Biomasse) geknüpft, die in dem neuen Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) festgelegt sind.

Gültig ist dieses Gesetz für alle Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m”, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, mit Ausnahme von unter anderem:

Alternativ hierzu können folgende Ersatzmaßnahmen ergriffen werden:

Weitere Ausnahmen werden gewährt, wenn die Nutzung Erneuerbarer Energien technisch unmöglich ist, oder wenn es für den Eigentümer finanziell unzumutbar ist, Erneuerbare Energien einzusetzen.

Quelle: BMU

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