Erneuerbare Energien ab 2009 Vorschrift
Die Bundesregierung beabsichtigt im Rahmen des Integrierten Energie- und Klimaprogramms den Anteil Erneuerbarer Energien am Wärmebedarf in Deutschland bis 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen.
Ab 01.01.2009 tritt das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in Kraft. Durch dieses Gesetz werden Eigentümer neuer Gebäude dazu verpflichtet, einen Teil des Wärmebedarfs ihres Gebäudes durch Erneuerbare Energien zu decken.
Hierfür kommen unter anderem Geothermie (Wärmepumpen), thermische Solarenergie oder Biomasse in Frage.
Der Anteil beträgt bei Solaranlagen mindestens 15 % und bei Geothermie (Wärmepumpen) und fester Biomasse mindestens 50 % des Wärmebedarfs des Gebäudes. An die Anlagen sind verschiedene Bedingungen hinsichtlich Wirkungsgrad, Ausstattung, zu verwendenden Materials (Biomasse) geknüpft, die in dem neuen Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) festgelegt sind.
Gültig ist dieses Gesetz für alle Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m”, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, mit Ausnahme von unter anderem:
- bestimmte Betriebsgebäude
- unterirdischen Bauten
- Treibhäusern
- Zelten
- Gebäuden, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind
Alternativ hierzu können folgende Ersatzmaßnahmen ergriffen werden:
- Deckung des Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 % aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme oder aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung
- Unterschreitung des Höchstwertes des Jahres-Primärenergiebedarfs und der zu erfüllenden Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle nach der Energieeinsparverordnung (oder der jeweils gültigen Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung um mindestens 15 %
- Nutzung von Wärme aus einem Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung zu mindestens 50 % unter bestimmten Voraussetzungen
Weitere Ausnahmen werden gewährt, wenn die Nutzung Erneuerbarer Energien technisch unmöglich ist, oder wenn es für den Eigentümer finanziell unzumutbar ist, Erneuerbare Energien einzusetzen.
Quelle: BMU
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